Das für die Erste Juristische Prüfung in Kiel zuständige Prüfungsamt hat entsprechend unserer Rechtsauffassung beschieden. Soweit einem Prüfling in einer Klausur ein Täuschungsversuch mittels der Verwendung eines Mobiltelefons während einer Klausur vorgeworfen wird, handelt es sich allenfalls um einen Täuschungsversuch im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 3 JAVO SH (Bewertung der Prüfungsleistung mit o Punkten), jedoch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG keinesfalls um einen solchen Verstoß im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 4, 5 JAVO SH. Soweit vor einer nach dem vermeintlichen Täuschungsversuch anzufertigenden Klausur amtsärztlich im Sinne des § 12 Abs. 7 JAVO SH die Prüfungsunfähigkeit mit der Folge des § 12 Abs. 6 JAVO (Wiederholung der gesamten Prüfung) festgestellt wird, hat der Täuschungsversuch selbst bei entsprechender Feststellung einer Täuschung im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 3 JAVO SH durch die Behörde faktisch keine Konsequenz, weil aufgrund der Prüfungsunfähigkeit der gesamte Prüfungsversuch hinfällig ist.