Soweit für die Erreichung der Bewertung summa cum laude in einer Promotionsordnung vorgesehen ist, dass anders als bei niedrigeren Noteneinstufungen ein dritter Korrektor hinzuzuziehen ist, der zudem nicht von derselben Fakultät wie der Doktorand sein darf, ist die Promotionsordnung wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG rechtswidrig. In der Folge ist die Herabstufung einer Promotionsbewertung von summa cum laude zu magna cum laude rechtswidrig, wenn die Universität die Hinzuziehung des dritten Korrektors versehentlich versäumt hat. Die Bewertung unserer Mandantschaft wurde wegen der unsererseits aufgedeckten Verfassungswidrigkeit der Promotionsordnung an der Universität Düsseldorf nicht aufgehoben.