Prüfungsunfähigkeit frühzeitig oder nachträglich erkannt
Prüfungen werden oftmals lange im Voraus geplant und es kommt nicht selten vor, dass jemand zum Prüfungszeitpunkt aufgrund einer Krankheit nicht in der Lage ist, die Prüfung zu absolvieren. Es ist zwischen der frühzeitig erkannten Prüfungsunfähigkeit und der nachträglich erkannten Prüfungsunfähigkeit zu unterscheiden.
Frühzeitig erkannte Prüfungsunfähigkeit
Falls Sie die Prüfungsunfähigkeit bereits vor der Ablegung der schriftlichen oder mündlichen Prüfung erkennen, ist es einfacher zu regieren und von der Prüfung zurückzutreten. Wollen Sie eine frühzeitig erkannte Prüfungsunfähigkeit geltend machen, kontaktieren Sie möglichst früh die Rechtsanwälte Dr. Heinze & Partner, denn ein Abwarten kann ein Scheitern Ihres Antrags auf Verschiebung der Prüfung oder Nachteilsausgleich bzw. Ihrer Prüfungsanfechtung zur Folge haben. Es gibt in derartigen Konstellationen zwingende Rügepflichten.
Zudem muss die Prüfungsunfähigkeit klar diagnostiziert und möglichst wissenschaftlich dargelegt werden. Dies geschieht in der Regel mit einem Arztzeugnis, aus dem sich Ihre Prüfungsunfähigkeit ergibt. Je nach gesetzlicher Regelung kann ein amtsärztliches Attest erforderlich sein.